Zugewinn und Zugewinnausgleich bei Scheidung

Die meisten Ehepaare treffen keine besondere notarielle Vereinbarung (Ehevertrag) und leben damit nach der Heirat automatisch im sog. „Güterstand der Zugewinngemeinschaft“. Das bedeutet:

  • Jedem Ehepartner gehört das, was er in die Ehe eingebracht hat und was er während der Ehe persönlich erwirbt, allein.
  • Was die Ehepartner gemeinsam erwerben (z.B. eine Immobilie), gehört Ihnen natürlich auch gemeinsam.
  • Sonderregelungen gibt es für Haushaltsgegenstände (z.B. Fernseher, Möbel).

Endet die Zugewinngemeinschaft (z.B. durch Scheidung) ändert dies nichts an den Eigentumsverhältnissen, d.h. jeder behält sein Eigentum. Haben die Eheleute durch Abschluss eines Ehevertrages nichts anderes vereinbart, ist bei Scheidung der Ehe auf Antrag eines der Ehegatten der Zugewinnausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.

Zugewinn ist die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen. Ist die Differenz positiv, findet ein Ausgleich statt, d.h. der Ehepartner mit dem kleineren Zugewinn bekommt die Hälfte dessen, was der andere mehr hat. Es findet aber nur ein wertmäßiger Ausgleich statt, das heißt, derjenige Ehegatte, der während der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte dieser Differenz als Geldbetrag zahlen.

Wie funktioniert der Zugewinnausgleich in der Praxis?

Im Falle der Scheidung muss jeder Ehepartner sein Vermögen offenlegen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. D.h. im Vorfeld gibt es unter Umständen kreative Möglichkeiten, Vermögen „in Sicherheit“ zu bringen. Es gibt aber auch Möglichkeiten, um bereits unmittelbar nach der Trennung, noch vor Zustellung des Scheidungsantrages, Informationen über des Vermögen des anderen Ehegatten zu erlangen.

Als erfahrene Scheidungsanwältin kenne ich die Tricks und maßgeblichen Zeitpunkte. Ich kann Sie nicht nur beraten, wie Sie selbst bestehende  Schlupflöcher legal nutzen, sondern auch, wie wir Ihrem Ex-Partner auf die Schliche kommen.

Bei der Ermittlung des Vermögens stellt sich immer die Frage, ob und wie bestimmte Vermögenspositionen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen sind. Manches lässt sich schnell klären – mitunter kann es kniffelig werden. Für die Beurteilung dieser Rechtsfragen sollten Sie unbedingt fundierten fachlichen Rat einholen – schließlich kann es um viel Geld gehen.

Lassen Sie sich beraten!

Als erfahrene Rechtsanwältin für Familienrecht in Bremen weiß ich, worauf Sie bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs achten müssen. So kann ich Sie optimal beraten und das Beste für Sie rausholen.

 Tipp: Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, den Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung durchführen zu müssen. Wenn beide Parteien sich einig sind, kann ganz darauf verzichtet werden.

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