Versorgungsausgleich bei Scheidung

Neben dem Zugewinnausgleich findet bei der Scheidung als sogenannnte Ehescheidungsfolge grundsätzlich auch ein Ausgleich der von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit statt (gesetzliche Rente, Pension, berufsständische Versorgung, private Vorsorge).

Zur Berechnung der Ansprüche müssen Auskünfte von den Rentenversicherungsträgern eingeholt werden und es findet eine komplizierte Berechnung statt. Nicht immer sind die Ergebnisse dieser Berechnungen korrekt und sollten immer kontrolliert werden.

Es gibt auch Fälle, in denen das Gesetz eine Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zwingend vorsieht:

  • Bei Ehen, die bis zur Einreichung des Scheidungsantrags höchstens drei Jahre lang gedauert haben, es sei denn, dass eine der Parteien die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt.
  • Falls beide Eheleute eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, oder falls die Parteien zwar beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber ihren Wohnsitz dauerhaft im Ausland haben.
  • Falls nur einer der Eheleute Ausländer ist, oder falls nur ein Ehegatte im Ausland lebt.

Aber auch wenn Ihre Ehe länger als drei Jahre bestanden hat, ist es grundsätzlich möglich, dass die Eheleute auf eine Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten. Allerdings gibt es für einen derartigen Verzicht einige Voraussetzungen zu beachten.

  • Der Verzicht darf nicht sittenwidrig sein (eine Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn einer der Eheleute durch den Vericht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs unangemessen benachteiligt wird).

Der Verzicht muss in einer besonderen Form vereinbart werden, entweder durch

  • den Abschluss einer notariellen Vereinarung

oder

  • einen Vergleich über den Verzicht auf Versorgungsausgleich im Scheidungstermin vor Gericht

Auf keinen Fall ist es ausreichend, wenn die Eheleute selbständig den Ausschluss des Versorgungsausgleichs untereinander vereinbaren.

Beide Varianten haben Vor- und Nachteile. Sprechen Sie mich an. Als Scheidungsanwältin kümmere ich mich im Rahmen Ihrer Scheidung um alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten und berate Sie auch in diesem Punkt gerne individuell nach Ihren Bedürfnissen.

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