Unterhalt in Bremen

Große Bedeutung hat im Familienrecht die Frage nach einem Unterhaltsanspruch. Auf diesem Gebiet kommt es sehr häufig zu Streit zwischen den Beteiligten. Dieser Umstand verwundert nicht, wenn man berücksichtigt, dass es bei der Frage nach Unterhaltsansprüchen gewissermaßen um die gerechte Verteilung des Einkommens des Unterhaltsschuldners zwischen ihm und den Unterhaltsberechtigten geht. Ein Unterhaltsanspruch ist für den Unterhaltsschuldner sofort spürbar. Die Zahlungsverpflichtung erstreckt sich nicht selten über einen Zeitraum von vielen Jahren.

Ein Unterhaltsstreit kann oftmals selbst durch eine gerichtliche Entscheidung oder eine Einigung der Parteien nicht endgültig beendet werden – verändern sich die Einkommensverhältnisse ist auch der Unterhaltsanspruch entsprechend anzupassen.

Bei Unterhaltszahlungen geht es darum, die Existenz eines anderen Menschen (vollständig oder teilweise) zu sichern. Verpflichtungen zur Zahlung von Unterhalt können in verschiedenen Situationen entstehen:

  • Unterhalt der Eltern für ihre minderjährigen Kinder
  • Unterhalt der Eltern für ihre volljährigen Kinder
  • Unterhalt der Ehegatten füreinander während der Dauer des Getrenntlebens
  • Unterhalt der Ehegatten füreinander nach der Scheidung
  • Unterhalt der Kinder für ihre Eltern

Die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung besteht grundsätzlich immer dann, wenn der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist und der Unterhaltspflichtige leistungsfähig.

Die Berechnung von Unterhaltsansprüchen orientiert sich an dem Gesetz sowie an Grundsätzen, die von der Rechtsprechung aufgestellt worden sind. Dadurch ist das Unterhaltsrecht eine der komplexesten und schwierigsten Materien des Familienrechts. Die Kenntnis und richtigte Anwendung wie Auslegung der Rechtsquellen ist für eine korrekte Unterhaltsberechnung unerlässlich.

Überlassen Sie die Berechnung von Unterhaltsansprüchen dem Fachmann, der über die nötige Kenntnis auf diesem Gebiet verfügt. Spätestens bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung über den Unterhalt müssen Sie ohnehin einen Rechtsanwalt zu Ihrer Vertretung hinzuziehen. Unterhaltssachen sind sogenannte Familienstreitsachen nach § 112 Nr.1 FamFG. In Familienstreitsachen herrscht vor dem Gericht der sogenannte Anwaltszwang. Das heißt, dass Sie sich in Unterhaltssachen vor Gericht nicht alleine vertreten können. Weder auf Anspruchstellerseite, noch auf Antragsgegenerseite. In Unterhaltssachen vertrete ich beide Seiten. Ich kenne das Gesetz, die einschlägige Rechtsprechung und die anwendbaren Berechnungsmethoden. Nehmen Sie Kontakt mit mir auf!

Kindesunterhalt

Unterhalt für ein minderjähriges Kind

Der Anspruch auf Kindesunterhalt ergibt sich aus §§ 1601, 1602 Abs.1 BGB. Eltern sind ihren minderjährigen Kindern gegenüber zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, wenn sich das Kind nicht selbst unterhalten kann. Bei minderjährigen Kindern ist dies der Regelfall. Derjenige Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch Pflege und Erziehung des Kindes (Naturalunterhalt). Das Kind hat gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt, einen Anspruch auf Zahlung eines monatlich im Voraus fälligen Unerhaltsbetrags (Barunterhalt). Die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist in erster Linie abhägig von dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils sowie dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes und wird anhand der sog. Düsseldorfer Tabelle sowie den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der verschiedenen Oberlandesgerichte (z.B. Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen) ermittelt. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht, vgl. § 1603 Abs.2 S.1 BGB. Das heißt, der barunterhaltspflichtige Elternteil muss alles ihm Zumutbare tun, um den Mindestunterhalt des Kindes sicherzustellen. Dennoch kann es Fälle geben, in denen der Barunterhaltspflichtige nicht dazu in der Lage ist, den Mindestunterhalt seines Kindes sicher zu stelle. Etwa aufgrund seines zu geringen Einkommens oder aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber mehreren Kindern.

Neben dem Unterhaltsbedarf können zusätzliche, besondere Mehrkosten entstehen. Fallen diese Mehrkosten unregelmäßig an, kann der Unterhaltsgläubiger bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Zahlung von Sonderbedarf verlangen. Fallen diese Mehrkosten regelmäig an, kann die Zahlung eines Mehrbedarfs neben des monatlichen Unterhalts geschuldet sein.

Das Unterhaltsrecht ist eine umfangreiche und auch komplizierte Materie des Familienrechts. Ofmals ist das Einkommen des Schuldners nicht bekannt und muss erst ermittelt werden. Bereits an dieser Stelle ist es unerlässlich zu wissen, welche Einkommensbestandteile in welcher Höhe unterhaltsrechtlich relevant sind. Welche Posten kann der Unterhaltsschuldner mindernd von seinem Einkommen abziehen und welche nicht. Welcher Betrag muss dem Unterhaltsschuldner nach Abzug des Unterhalts noch verbleiben, damit sein sogenannter Selbstbehalt oder Eigenbedarf nicht unterschritten wird. Ab welchem Zeitpunkt wird der Unterhalt geschuldet? Nur für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit? Kann auf den Unterhalt für ein minderjähriges Kind verzichtet werden?

Es geht um viel Geld und es geht um das Wohl Ihrer Kinder. Als erfahrene Familienanwältin in Bremen kenne ich die Probleme und weiß, wie sie zu meistern sind. Lassen Sie sich beraten!

Unterhalt für ein volljähriges Kind

Auch bereits volljährige Kinder können einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern haben. Dieser Unterhaltsanspruch besteht insbesondere, solange sich das volljährige Kinder noch in der Schul- bzw. Berufsausbildung/Studium befindet. Auch wenn der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes im Wesentlichen auf denselben Rechtsgrundlagen wie der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes basiert, ergeben sich im Vergleich zum Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes Unterschiede.

  • beide Elternteile sind anteilig zum Barunterhalt verpflichtet (Aufteilung in Bar- und Naturalunterhalt enfällt)
  • die gesteigerte Unterhaltspflicht entfällt (Ausnahme: sog. privilegierte volljähirge Kinder, § 1603 Abs.2 S.2 BGB)
  • für das volljährige Kind kann nicht der dynamisierte Mindestunterhalt geltend gemacht werden.

Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes ist oftmals komplizierter, als die Berechnung des Unterhaltsanspruchs eines minderjährigen Kindes. Es sind die Einkommensverhältnisse beider Elternteile zu ermitteln und zu bewerten. Jeder Elternteil haftet anteilig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts. Mit dem Eintritt der Volljärigkeit sieht sich das Kind bei der Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs oftmals plötzlich seinen beiden Elternteilen als Gegner gegenüber.

Haben Sie Fragen zur Berechnung der Unterhaltsansprüche eines volljährigen Kindes? Soll Volljährigenunterhalt geltend gemacht oder dieser abgewehrt werden? Als erfahrene Familienanwältin in Bremen stehe ich Ihnen zur Seite. Lassen Sie sich beraten!

Ehegattenunterhalt und Trennungsunterhalt

Schon mit der Trennung können Unterhaltspflichten entstehen – unabhängig davon, wer ausgezogen ist oder wer „Schuld“ an der Trennung ist: In der Regel muss der finanziell leistungsfähigere Partner an den anderen, der nicht selbst für seinen Unterhalt aufkommen kann, zahlen.

Hier stellen sich viele Fragen, z. B.:

  • Ist es zumutbar, dass der finanziell schwächere Partner sich eine Arbeit suchen muss?
  • Wie sieht das aus mit arbeiten, wenn minderjährige Kinder zu betreuen sind?
  • Was ist, wenn der Ehepartner zu einem neuen Partner zieht oder jemand bei ihm einzieht?

Neben der Frage, ob überhaupt eine Unterhaltspflicht besteht, ist natürlich auch die Höhe des zu zahlenden Unterhalts von höchster Wichtigkeit – genauso wie die zu erwartende Dauer der Zahlungen.

Ganz gleich in welcher Situation Sie sind – ob Sie auf Unterhalt angewiesen sind oder ob Unterhalt von Ihnen verlang wird – aus zahlreichen Verfahren in den letzten Jahren kenne ich beide Seiten und kann Sie umfassend beraten. Nehmen Sie Kontakt mit mir auf!

Elternunterhalt

Kommen die eigenen Eltern in Not, kann man auch als Kind in die Pflicht genommen werden. Das kommt infolge der steigenden Lebenserwartung und den wachsenden Pflegekosten immer öfter vor.  In der Regel treten dann die Sozialhilfeträger an die Kinder heran.

Sprechen Sie jetzt mit mir oder vereinbaren Sie einen Termin:

0421 / 6 200 667