Aufhebungsvertrag aus Arbeitnehmersicht

Was ist ein „Aufhebungsvertrag“?

Der Aufhebungsvertrag ist praktisch das Gegenstück zum Arbeitsvertrag und dient der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Da ein Aufhebungsvertrag nur zustande kommt, wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber einig sind, sind Sie in der Ausgestaltung des Aufhebungsvertrages grundsätzlich frei. So kann man z. B. vereinbaren,

  • den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • dass Sie ab sofort nicht mehr zur Arbeit erscheinen müssen und trotzdem noch bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ihre Vergügung bekommen (sog. Freistellung von der Arbeitsverpflichtung),
  • die Zahlung einer Abfindung und deren Höhe (evtl. als Ausgleich von Sperrfristen beim Arbeitslosengeldbezug),
  • den Beendigungsgrund,
  • die Erteilung und den Inhalt eines Arbeitszeugnisses,
  • eine Erledigungs-/Ausgleichsklausel, u.v.m.

Lassen Sie sich nicht über den Tisch ziehen!

Gerade, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber ein auf den ersten Blick sehr verlockendes Angebot macht, sollte Sie das misstrauisch machen: In der Regel haben Unternehmen nichts zu verschenken. Wo ist der Haken?

Oft ist das Angebot gar nicht so attraktiv, wie es auf den ersten Blick erscheint. Vielleicht können Sie mehr für sich herausholen und haben wichtige Punkte nicht bedacht.

Bedenken Sie auch die negativen Folgen!

Bei der Ausgestaltung des Aufhebungsvertrages müssen die negativen Folgen mit berücksichtigt werden – seien es steuerliche Fragen, die Reichweite und Wirksamkeit von Erledigungs-/Ausgleichsklauseln oder Auswirkungen auf den Arbeitslosengeldbezug mit möglichen Sperrzeiten.

Lassen Sie sich beraten!

Als erfahrene Rechtsanwältin für Arbeitsrecht in Bremen weiß ich nicht nur, worauf Sie beim Aufhebungsvertrag achten müssen. Ich kenne auch die andere Seite und weiß, wie Arbeitgeber ticken. So kann ich Sie optimal beraten und wir erreichen in der Verhandlung das für Sie optimale Ergebnis.

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