Abwehr von unberechtigten Abmahnungen

Was ist eine „Abmahnung“?

Im Arbeitsrecht versteht man unter einer „Abmahnung“ die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, mit der ein bestimmtes, arbeitsvertragswidriges Verhalten beanstandet wird (sog. Rügefunktion). Verbunden mit der Aufforderung, sich zukünftig vertragsgemäß zu verhalten, da ansonsten eine verhaltensbedingte Kündigung droht (sog. Warnfunktion).

Die Androhung der Kündigung (sog. Warnfunktion) unterscheidet die Abmahnung von der Ermahnung. Eine Ermahnung kann eine Abmahnung nicht ersetzen. Die Ermahnung soll den Arbeitnehmer an die Einhaltung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten erinnern. Durch den Ausspruch einer Ermahnung übt der Arbeitgeber sein vertragliches Rügerecht aus.

In welcher Form können Sie eine Abmahnung erhalten?

Ihr Arbeitgeber kann Ihnen gegenüber Abmahnungen schriftlich, aber auch mündlich aussprechen. Ein besonderes Formerfordernis existiert nicht.

Wann ist ein Abmahnung unberechtigt?

Unberechtigt ist die Abmahnung, wenn

  • sie unwahre Tatsachenbehauptungen enthält, Sie sich also gar nicht arbeitsvertragswidrig verhalten haben,
  • wenn die vermeintliche Pflicht, gegen die Sie verstoßen haben sollen, für Sie gar nicht besteht,
  • der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt ist,
  • kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an einem Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht.

Daneben kann eine Abmahnung aus formalen Gründen unwirksam sein, z. B. weil derjenige, der die Abmahnung ausgesprochen hat, Ihnen gegenüber gar nicht zu Abmahnung berechtigt ist.

Wie sollten Sie als Arbeitnehmer auf eine Abmahnung reagieren?

In aller Regel sind Sie jedenfalls schlecht beraten, wenn Sie als Arbeitnehmer gar nicht auf eine Abmahnung reagieren. Was genau zu tun ist, hängt vom Einzelfall ab.

Möglich Gegenmaßnahmen sind für Sie als Arbeitnehmer:

  • Gegendarstellung,
  • Geltendmachen des Anspruchs auf Widerruf oder Beseitigung der Abmahnung, notfalls mittels Klage.

Abmahnung und Kündigung

Abmahnungen stellen regelmäßig die Vorstufe und Wirksamkeitsvoraussetzung für außerordentliche oder ordentliche verhaltensbedingte Kündigungen dar. Will Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen eines verhaltensbedingten Kündigungsgrundes beenden, geht dies in der Regel nicht ohne vorherige ordnungsgemäße Abmahnung. Die Notwendigkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (sog. Ultima-Ratio-Prinzip), der Zukunftsbezogenheit der Kündigung und ist gesetzlich in § 314 Abs.2 BGB als Wirksamkeitsvoraussetzung der außerordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund geregelt. Nur in einigen wenigen Ausnahmefällen wird eine Abmahnung von der arbeitsgerichtliche Rechtsprechung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung als entbehrlich angesehen.

Entgegen eines weit verbreiteten Irrglaubens ist es nicht so, dass das Arbeitsverhältnis erst nach der dritten Abmahnung gekündigt werden kann.

Nehmen Sie die Abmahnung ernst!

Da eine Abmahnung regelmäßig den Weg für eine verhaltensbedingte Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses eben soll, ist es wichtig, dass Sie eine erhaltene Abmahnung ernst nehmen und sich unverzüglich gegen die Abmahnung wehren.

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