Gestaltung von Arbeitsverträgen
Üblicherweise obliegt es Ihnen als Arbeitgeber, den Arbeitsvertrag zu entwerfen und Ihrem künftigen Angestellten zur Unterschrift vorzulegen. Das bietet Ihnen die Chance dafür zu sorgen, dass Ihre eigenen Interessen bzw. die Interessen Ihres Unternehmens bei der Vertragsgestaltung optimal berücksichtigt werden. Andererseits nimmt Sie dies natürlich in die Pflicht und Sie müssen Ihre Chance auch wahrnehmen. Nichts ist ärgerlicher, als wenn Sie später im Konfliktfall feststellen müssen, dass Sie bei der Vertragserstellung gravierende Fehler gemacht haben, die Sie im schlimmsten Fall auch noch Geld kosten.
Oft werden aus Unkenntnis bestimmte Klauseln einfach vergessen. Oder aber man schießt über das Ziel hinaus und schreibt etwas in den Vertrag, was sich später als nichtig erweist. In beiden Fällen greifen automatisch die gesetzlichen Regelungen und diese sind im Sinne des Arbeitnehmerschutzes tendenziell eher zum Vorteil des Arbeitnehmers.
Arbeitsverträge wiederverwenden
Gerade bei Arbeitsverträgen, die nicht individuell ausgehandelt werden sondern für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnisse gelten, wird ein besonders strenger Maßstab angelegt. Wenn dann bestimmte Klauseln fehlen oder nichtig sind, kann das weitreichende Folgen haben.
Beispiel: Ein Unternehmen schließt grundsätzlich befristete Arbeitsverträge ab. Ein Arbeitnehmer klagt dagegen und bekommt vor dem Arbeitsgericht Recht mit der Folge, dass der Arbeitsvertrag unbefristet gilt. Wenn sich das unter Ihren übrigen Mitarbeitern herumspricht, haben Sie ein ernsthaftes Problem. → mehr zu befristeten Arbeitsverträgen
In Fällen, in denen gleich lautende Arbeitsverträge eingesetzt werden sollen, lohnt es sich also besonders, größtmögliche Sorgfalt bei der Formulierung walten zu lassen und sich rechtzeitig fundiert anwaltlich beraten zu lassen.
Vorsicht Musterverträge
In Ratgebern und im Internet stoßen Sie auf eine Fülle von arbeitsrechtlichen Musterverträgen. Aber: Selten passen diese Verträge genau auf Ihre Bedürfnisse in Ihrem konkreten Einzelfall. Was „in der Regel“ sinnvoll ist, kann im Speziellen genau verkehrt sein.
Hinzu kommt, dass die guten Ratschläge manchmal durch eine geänderte Rechtslage überholt sind. Das müssen gar nicht immer Änderungen durch den Gesetzgeber sein – es genügt schon, wenn das für Ihren Fall zuständige Gericht (z. B. das Arbeitsgericht Bremen) oder gar das Bundesarbeitsgericht seine Spruchpraxis geändert hat.
Von mir als Rechtsanwältin in Bremen mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht erhalten Sie fundierte und individuelle Beratung in allen arbeitsrechtlichen Fragen stets auf der Grundlage des aktuellen Rechtsstandes. Sprechen Sie mich an!
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