Gestaltung von Arbeitsverträgen
Üblicherweise obliegt es Ihnen als Arbeitgeber, den Arbeitsvertrag zu entwerfen und Ihrem künftigen Angestellten zur Unterschrift vorzulegen. Das bietet Ihnen die Chance dafür zu sorgen, dass Ihre eigenen Interessen bzw. die Ihres Unternehmens bei der Vertragsgestaltung optimal berücksichtigt werden. Andererseits nimmt Sie dies natürlich in die Pflicht und Sie müssen Ihre Chance auch wahrnehmen. Nichts ist ärgerlicher, als wenn Sie später im Konfliktfall feststellen müssen, dass Sie bei der Vertragserstellung gravierende Fehler gemacht haben, die Ihnen dann teuer zu stehen kommen.
Oft werden aus Unkenntnis bestimmte Klauseln einfach vergessen. Oder aber man schießt über das Ziel hinaus und schreibt etwas in den Vertrag, was sich später als nichtig erweist. In beiden Fällen greifen automatisch die gesetzlichen Regelungen und die sind tendenziell eher zum Vorteil des Arbeitnehmers.
Arbeitsverträge wiederverwenden
Gerade bei Arbeitsverträgen, die nicht individuell ausgehandelt werden sondern für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen gelten, wird ein besonders strenger Maßstab angelegt. Wenn dann bestimmte Klauseln fehlen oder nichtig sind, kann das weitreichende Folgen haben.
Beispiel: Ein Unternehmen schließt grundsätzlich befristete Arbeitsverträge ab. Ein Arbeitnehmer klagt dagegen und bekommt vor dem Arbeitsgericht Recht mit der Folge, dass der Arbeitsvertrag unbefristet gilt. Wenn sich das unter der anderen Mitarbeitern rumspricht, haben Sie ein ernsthaftes Problem. → mehr zu befristeten Arbeitsverträgen
In Fällen, in denen gleich lautende Arbeitsverträge eingesetzt werden sollen, lohnt es sich also besonders, größtmöglicher Sorgfalt bei der Formulierung walten zu lassen und sich rechtzeitig vom Fachmann beraten zu lassen.
Vorsicht Musterverträge
In Ratgebern und im Internet stoßen Sie auf eine Fülle von arbeitsrechtlichen Musterverträgen. Aber: Selten passen die genau auf Ihren konkreten Einzelfall. Was „in der Regel“ sinnvoll ist, kann im Speziellen genau verkehrt sein.
Hinzu kommt, dass die guten Ratschläge manchmal durch eine geänderte Rechtslage überholt sind. Das müssen gar nicht immer Änderungen durch den Gesetzgeber sein – es genügt schon, wenn das für Ihren Fall zuständigen Gericht (z. B. das Arbeitsgericht Bremen) seine Spruchpraxis geändert hat.
Von mir als Rechtsanwältin in Bremen mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht erhalten Sie fundierte und individuelle Beratung in allen arbeitsrechtlichen Fragen stets auf Grundlage des aktuellen Rechtsstandes. Sprechen Sie mich an!