Abfindung für Arbeitnehmer

Abfindung bei Kündigung

Entgegen landläufiger Meinung ist es keineswegs so, dass man als Arbeitnehmer anlässlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses stets automatisch eine Abfindung erhält. Eine Abfindung wird nur dann gezahlt, wenn ein Rechtsanspruch besteht oder mit dem Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird.

Rechtsanspruch auf Abfindung?

Es gibt Fälle, in denen  Sie als Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung haben, z. B.

  • im Arbeitsvertrag wurde eine entsprechende Vereinbarung getroffen (das ist eher selten der Fall).
  • ein Anspruch auf Abfindung kann sich aus Tarifvertrag oder einem Sozialplan ergeben.
  • bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a  Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wenn der Arbeitgeber ein bestimmtes Abfindungsangebot für den Fall macht, dass der Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung klagt.

Verzicht auf Klage?

In den meisten Fällen bietet der Arbeitgeber eine Abfindung von sich aus nur an, wenn er sich davon einen Vorteil verspricht. Er kann sich nämlich nie sicher sein, ob seine Kündigung auch vor Gericht Bestand hat, wenn der Arbeitnehmer rechtzeitig (!) Kündigungsschutzklage erhebt.

Abfindung in anderen Fällen

Eine Abfindung kommt nicht nur bei der Kündigung des Arbeitsvertrags in Betracht. So kann etwa ein Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungsvereinbarung geschlossen werden. → Weiter

Die Höhe der Abfindung

Wie viel Geld Sie als Arbeitnehmer an Abfindung herausschlagen können, hängt im Wesentlichen vom Geschick in der Verhandlung mit dem Arbeitgeber ab. Als Faustformel gilt in der Praxis die sog. „Regelabfindung“: 1/2 Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Die sog. Regelabfindung liefert aber nur einen ersten Richtwert. Je nachdem, wie groß der Arbeitgeber das Risiko einschätzt, einen Kündigungsschutzprozess zu verlieren, kann eine Abfindung auch über der Regelabfindung vereinbart werden.

Achtung: Bitte bedenken Sie, dass Sie die Abfindung auch versteuern müssen!

Nachteile der Abfindung

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Abfindung in der angebotenen Höhe angemessen ist, muss eine sorgfältige Abwägung mit den Nachteilen erfolgen. Wer­den Kündi­gungs­fris­ten ge­gen Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung einvernehmlich verkürzt, ruht der An­spruch auf Ar­beits­lo­sen­geld für die Dau­er der verkürzten Kündigungsfrist.

 Achtung: Bei Verkürzung der einschlägigen Kündigungsfrist kann es zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs kommen.

Lassen Sie sich beraten!

Als erfahrene Rechtsanwältin für Arbeitsrecht in Bremen weiß ich nicht nur, worauf Sie bei der Abfindung achten müssen. Ich kenne auch die andere Seite und weiß, wie Arbeitgeber ticken. So kann ich Sie optimal beraten.

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